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BFH Beschluss v. - VIII R 31/91

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben gegen die Einkommensteuerbescheide für 1977 bis 1982 in der Fassung der Einspruchsentscheidung Klageverfahren beim Finanzgericht (FG) angestrengt, die dort noch anhängig und zur Zeit ausgesetzt sind. Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) während dieser finanzgerichtlichen Verfahren Änderungsbescheide für die Streitjahre erlassen hatte, erhoben die Kläger auch hiergegen nach erfolglosem Einspruch am 15. Oktober 1989 Klage. Im Laufe dieses Klageverfahrens stellten die Kläger am 13. Februar 1991 den Antrag nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dahingehend, daß die Änderungsbescheide zum Gegenstand der wegen der ursprünglichen Bescheide anhängigen Verfahren gemacht bzw. mit diesen nach Trennung hinsichtlich der einzelnen Streitjahre verbunden werden sollten. Während der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 1991, an der die Kläger nicht teilnahmen, erließ das FG den Beschluß, daß der Antrag auf Trennung bzw. Verbindung abgelehnt werde. In dem anschließend gefällten Urteil hat das FG die Klage im wesentlichen als unbegründet abgewiesen. Das FG ging in seinem Urteil davon aus, daß der Antrag nach § 68 FGO ohne Wirkung sei, weil die Änderungsbescheide bereits den Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens bildeten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 685
BFH/NV 1992 S. 685 Nr. 10
ZAAAB-33314

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BFH, Beschluss v. 28.04.1992 - VIII R 31/91 -nv-

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