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BFH Beschluss v. - VIII B 85/92

Mit Vertrag vom 20. März 1979 gründete die A-GmbH (GmbH) mit den Herren X und Y eine stille Gesellschaft. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) ging zunächst von einer atypisch stillen Gesellschaft aus und erließ erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einheitliche Gewinnfeststellungsbescheide. Am 15. Juni 1984 beschlossen die Gesellschafter der GmbH deren Auflösung und bestimmten den Gesellschafter Z zum Liquidator. Beides wurde am 6. Juli 1984 im Handelsregister beim Amtsgericht eingetragen. Im Anschluß an eine Steuerfahndung versagte das FA der atypisch stillen Gesellschaft die steuerliche Anerkennung und hob mit an die Gesellschafter gerichteten Bescheiden vom 30. Juni 1987 die bisherigen Feststellungsbescheide ersatzlos auf. Diese gab es den einzelnen Beteiligten bekannt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 332
BFH/NV 1994 S. 332 Nr. 5
JAAAB-33299

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BFH, Beschluss v. 28.10.1992 - VIII B 85/92 -nv-

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