Die Beschwerdeführerin wurde in einem bei dem Finanzgericht (FG) anhängigen Verfahren als Zeugin zum 16.März 1992 geladen. Mit Schreiben vom 13. Februar 1992 bat sie, die Zeugenvernehmung durch einen beauftragten Richter bei dem Amtsgericht A - ihrem Wohnsitz - oder bei dem FG B durchführen zu lassen. Der Beklagte widersprach diesem Antrag. Nachdem die Beschwerdeführerin im Beweistermin am 16.März 1992 in Z - Gerichtssitz - nicht erschienen war, wurden ihr die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt, ferner wurde gegen sie ein Ordnungsgeld von 100,-DM, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft, als "angemessen" festgesetzt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 115 BFH/NV 1993 S. 115 Nr. 2 TAAAB-33274
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