Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) erließ gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) einen Haftungsbescheid gemäß § 71 der Abgabenordnung (AO 1977), wonach dieser für Umsatzsteuerrückstände einer GmbH, deren Geschäftsführer der Antragsteller war, mit der Begründung haften soll, er habe durch Nichtabgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate ... und im übrigen durch unrichtige Voranmeldungen im Zeitraum ... vorsätzlich Steuern verkürzt. Die Nichtabgabe bzw. unrichtige Abgabe der Voranmeldungen sei mit seinem Wissen und Wollen geschehen, denn er sei durch den Buchhalter der Firma über die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen informiert gewesen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 149 BFH/NV 1994 S. 149 Nr. 3 YAAAB-33268
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