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BFH Beschluss v. - VII B 102/92

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführer (Antragsteller), im Wege der einstweiligen Anordnung die gegen sie eingeleitete Vollstreckung wegen Unbilligkeit einzustellen, abgelehnt. Zur Begründung hat das FG im wesentlichen ausgeführt, die Antragsteller hätten weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 114 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, § 920 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 425
BFH/NV 1993 S. 425 Nr. 7
MAAAB-33220

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BFH, Beschluss v. 11.08.1992 - VII B 102/92 -nv-

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