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BFH Beschluss v. - V E 1/90

Der ursprünglich für die Klägerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Klägerin) aufgetretene Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt. . . (künftig: der RA) hatte im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) trotz entsprechender Aufforderungen keine Prozeßvollmacht vorgelegt, so daß das FG die Klage als unzulässig abwies. Nach der Verwerfung der entsprechenden Revision durch den Bundesfinanzhof (BFH) erhob der RA namens der Klägerin beim FG eine Restitutionsklage mit der Begründung (§ 134 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 580 Nr.7 Buchst. b der Zivilprozeßordnung - FGO -), er habe die am 6. Januar 1976 ausgestellte Prozeßvollmacht am 3. September 1982 beim Umzug der Kanzlei in andere Räume aufgefunden. Durch die Urkunde werde bewiesen, daß er im ursprünglichen Klageverfahren bevollmächtigt gewesen sei. Das nachträgliche Auffinden der Vollmachtsurkunde ermögliche nunmehr den Nachweis der Vollmachtserteilung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 187
BFH/NV 1993 S. 187 Nr. 3
DAAAB-33210

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BFH, Beschluss v. 21.05.1992 - V E 1/90 -nv-

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