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BFH Beschluss v. - V B 9/91

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhob Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1982 bis 1984. Mit Verfügung des Vorsitzenden des Finanzgerichts (FG) vom 4. September 1990 wurde die mündliche Verhandlung auf den 13. November 1990 anberaumt. Am 7. September 1990 wurde die Ladung dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt. Am 7. November 1990 teilte die Ehefrau des Bevollmächtigten dem Berichterstatter telefonisch mit, ihr Ehemann sei ins Krankenhaus eingeliefert worden; der Termin zur mündlichen Verhandlung solle auf Januar 1991 verschoben werden. Der Berichterstatter bat um einen schriftlichen Antrag und um eine ärztliche Bescheinigung. Ebenfalls am 7. November 1990 ging beim FG ein von der Ehefrau des Bevollmächtigten in dessen Auftrag unterzeichnetes Schreiben des Bevollmächtigten ein. In dem Schreiben heißt es, der Bevollmächtigte befinde sich seit dem 7. November 1990 wegen einer Operation im Krankenhaus in A und beantrage die Verlegung des Termins in den Monat Januar 1991.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 180
BFH/NV 1993 S. 180 Nr. 3
MAAAB-33207

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BFH, Beschluss v. 29.06.1992 - V B 9/91 -nv-

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