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BFH Beschluss v. - V B 95/91

1. Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) errichtete im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft ein 1984 bezugsfertig gewordenes Einfamilienhaus. Er vermietete das Einfamilienhaus durch Mietvertrag vom 28. Dezember 1983 (mit Mietbeginn am 1. April 1984) für fünf Jahre an die M-KG zur gewerblichen Weitervermietung. Der Mietzins betrug monatlich 1827,48 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Die M-KG vermietete das Einfamilienhaus des Antragstellers für monatlich nur 1239 DM Kaltmiete (und 50 DM für Garage und 139 DM Nebenkosten). Zuvor - am 24. Februar 1982 - hatte der Antragsteller mit der Firma K-KG gegen Zahlung von 9601,77 DM einen Mietgarantievertrag und mit der Firma I-KG gegen Zahlung von 3199,11 DM einen "Vermietungsvertrag" geschlossen, aufgrund dessen diese verpflichtet war, dem Antragsteller einen Mietvertrag zu vermitteln. Durch Vertrag vom 27. Januar 1982 hatte sich die M-KG gegenüber der K-KG verpflichtet, das Einfamilienhaus des Antragstellers zu der garantierten Miete als Zwischenmieter zu mieten, nachdem die K-KG der M-KG die Erstattung von negativen Differenzbeträgen zugesagt hatte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 391
BFH/NV 1993 S. 391 Nr. 6
CAAAB-33206

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 30.03.1992 - V B 95/91 -nv-

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