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BFH Beschluss v. - V B 53/92

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) errichteten in den Jahren 1986 und 1987 in Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) ein Gebäude, das vom Kläger zu 1. zum Teil für unternehmerische Zwecke genutzt wurde. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) ließ einen anteiligen Vorsteuerabzug weder beim Kläger zu 1. noch bei der GdbR zu. Das FA lehnte die beantragte Umsatzsteuerveranlagung der GdbR ab.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 333
BFH/NV 1993 S. 333 Nr. 5
OAAAB-33186

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BFH, Beschluss v. 22.07.1992 - V B 53/92 -nv-

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