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BFH Beschluss v. - V B 53/91

Die in Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbundenen Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) errichteten im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft die 93 qm große Eigentumswohnung Nr. . . . und die Wohneinheit Nr. . . . mit zwei Wohnungen von je 90 qm Größe. Sie vermieteten die im Dezember 1984 bezugsfertigen Wohnungen im Febuar 1983 an die S-GmbH, eine gewerbliche Zwischenvermieterin. Der Mietvertrag hatte eine Laufzeit von fünf Jahren ab Bezugsfertigkeit der Wohnungen. Die vereinbarten Monatsmieten lagen über den üblichen aus dem Mietspiegel für vergleichbare Wohnungen ausgewiesenen Mieten. Die S-GmbH vermietete die Wohnungen an den jeweiligen Endmieter gegen Staffelmieten, die zu Beginn unter den mit den Antragstellern vereinbarten Mieten lagen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 777
BFH/NV 1992 S. 777 Nr. 11
EAAAB-33185

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 23.03.1992 - V B 53/91 -nv-

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