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BFH Beschluss v. - V B 186/91

1. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, mit der der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Vorsteuerbeträge absetzen wollte, die ihm für die Herstellung einer Eigentumswohnung berechnet worden waren. Die Wohnung hatte der Kläger an einen gewerblichen Zwischenvermieter, dieser hatte sie an die geschiedene Ehefrau des Klägers vermietet. Das FG bestätigte die Entscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -), daß die Zwischenvermietung der Wohnung wegen Mißbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nicht anzuerkennen sei. Dadurch sei, so führte das FG weiter aus, der Verzicht auf die Steuerbefreiung der Vermietung an den gewerblichen Zwischenvermieter nicht wirksam und der Abzug der Vorsteuerbeträge sei nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1980 ausgeschlossen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 533
BFH/NV 1992 S. 533 Nr. 8
NAAAB-33156

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BFH, Beschluss v. 09.01.1992 - V B 186/91 -nv-

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