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BFH Urteil v. - IX R 13/86

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen veranlagte Eheleute. Sie hatten mit den Eltern des Klägers auf deren Grundstück gemeinsam ein Zweifamilienhaus errichtet, in dem sie die Wohnung im Obergeschoß, für die ihnen ein Wohnungsrecht eingeräumt war, bewohnten. Im Februar 1983 übertrugen die Eltern das Grundstück unentgeltlich auf die Kläger und behielten sich ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht an der Wohnung im Erdgeschoß vor. In ihrer Einkommensteuererklärung stellten die Kläger dem Mietwert der von ihnen genutzten Wohnung Werbungskosten von insgesamt . . . DM gegenüber und ermittelten negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von ./. . . . DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ließ die Werbungskosten nur zur Hälfte zum Abzug zu. Im Klageverfahren berücksichtigte er weitere . . . DM an nachträglich geltend gemachten anteiligen Schuldzinsen und setzte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von . . . DM an.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 738
BFH/NV 1992 S. 738 Nr. 11
KAAAB-33105

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BFH, Urteil v. 26.05.1992 - IX R 13/86 -nv-

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