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BFH Beschluss v. - IV B 172/90

In dem Verfahren der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Gewinnfeststellung 1976 bis 1982 fand am 7. Mai 1990 ein Erörterungstermin vor dem seinerzeit zuständigen Berichterstatter, Richter am Finanzgericht (FG) X (RiFG X), statt, zu dem die Klägerin und der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) geladen waren. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten regte der Berichterstatter einen Vorschlag des FA zur außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits an, den die Klägerin jedoch innerhalb der ihr eingeräumten Frist zur Stellungnahme schriftlich ablehnte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 679
BFH/NV 1992 S. 679 Nr. 10
SAAAB-33043

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BFH, Beschluss v. 13.03.1992 - IV B 172/90 -nv-

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