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BFH Urteil v. - I R 76/90

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war in den Streitjahren 1978 bis 1983 ein eingetragener Verein und als gemeinnützig anerkannt. Seine Ausgaben finanzierte er durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuweisung von Bußgeldern und durch Erlöse aus Altkleidersammlungen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) behandelte die Sammlung und Verwertung der Altkleider als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Klägers i. S. des § 14 der Abgabenordnung (AO 1977) und setzte in den Streitjahren auf Grund der eingereichten Jahresabschlüsse Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermeßbeträge fest. Ferner stellte er den Einheitswert des Betriebsvermögens des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs auf den 1. Januar 1980 im Wege der Schätzung fest und erließ einen Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1980. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage führte zur Aufhebung der angefochtenen Steuerbescheide und Einspruchsentscheidungen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 839
BFH/NV 1992 S. 839 Nr. 12
UAAAB-33025

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 10.06.1992 - I R 76/90 -nv-

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