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BFH Urteil v. - II R 79/89

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Kreditgenossenschaft, schloß am 6. November 1981 mit einer anderen (Kredit-)Genossenschaft (übertragende Genossenschaft) einen Verschmelzungsvertrag. Danach übertrug die übertragende Genossenschaft "ihr Vermögen einschließlich der Schulden gemäß § 93 e des Genossenschaftsgesetzes (GenG)" auf die Klägerin. Der Verschmelzung wurde die Bilanz der übertragenden Genossenschaft auf den 31. Dezember 1981 zugrunde gelegt. Danach betrugen die von der Klägerin zu übernehmenden Schuldposten . . . DM. Nach Angaben der Klägerin hatten die Geschäftsanteile der Genossen der übertragenden Genossenschaft einen Wert von . . . DM. Ferner mußte die Klägerin an Genossen der übertragenden Genossenschaft nach § 93 h Abs. 3 GenG . . . DM auszahlen. Die Verschmelzung ist am 7. Mai 1982 ins Genossenschaftsregister eingetragen worden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 838
BFH/NV 1992 S. 838 Nr. 12
YAAAB-32993

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BFH, Urteil v. 19.02.1992 - II R 79/89 -nv-

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