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BFH Urteil v. - II R 159/88

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben am 6. Dezember 1984 das durch Teilung entstandene Grundstück X-Straße zum Kaufpreis von insgesamt . . . DM einschließlich übernommener Teilungskosten. Veräußerer war der Architekt A; er war Vertragsarchitekt der B-GmbH. Bereits am 16. Oktober 1984 hatten die Kläger von der B-GmbH ein Einfamilienfertighaus für . . . DM gekauft; als Bauplatzanschrift wurde das oben genannte Grundstück angegeben. Am 19. Oktober 1984 hatten die Kläger die Firma C-Baubetreuung GmbH mit der Baubetreuung gegen ein Entgelt von . . . DM beauftragt. Am 7. November 1984 hatten die Kläger mit dem Grundstücksveräußerer einen Architektenvertrag hinsichtlich des Neubaus auf dem genannten Grundstück für ein Honorar von . . . DM abgeschlossen; ebenfalls am 7. November 1984 hatten die Kläger auf Grund des vom Veräußerer, dem Architekten A, erstellten Bauplans Antrag auf Baugenehmigung gestellt. Am 24. Februar 1985 schlossen die Kläger mit der DGmbH einen Vertrag über den Kellerausbau zu einem Preis von . . . DM.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 767
BFH/NV 1992 S. 767 Nr. 11
MAAAB-32971

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BFH, Urteil v. 05.02.1992 - II R 159/88 -nv-

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