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BFH Urteil v. - III R 5/92

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt seit dem 1. Januar 1983 auf dem Grundstück . . . einen Einzelhandel, den er von seinem Vater übernommen hat. In dem Übergabevertrag vom 14. Dezember 1982 heißt es dazu u.a.: "Herr X übergibt hiermit seinen Einzelhandel mit allen Aktiven und Passiven gemäß den Buchwerten der noch aufzustellenden Bilanz per 31.12. 1982 mit Ausnahme des unbeweglichen Anlagevermögens an seinen Sohn, . . . Über die Nutzung des unbeweglichen Anlagevermögens wird ein besonderer Pachtvertrag geschlossen." Mit Vertrag vom gleichen Tage verpachtete der Vater dem Kläger "sein gesamtes für den Betrieb genutztes unbewegliches Anlagevermögen. Mitverpachtet ist der etwa vorhandene Geschäftswert, für dessen Bestand keine Haftung übernommen wird. Das zu verpachtende Anlagevermögen besteht aus . . .

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 233
BFH/NV 1993 S. 233 Nr. 4
BAAAB-32940

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BFH, Urteil v. 29.10.1992 - III R 5/92 -nv-

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