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BFH Urteil v. - III R 176/90

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis zur Übertragung des Geschäftsbetriebes der X-KG (KG) auf die neugegründete X-GmbH (GmbH) im April 1977 deren Komplementär und Geschäftsführer. Mit Urteil vom 18. November 1983 wurde er wegen fortgesetzter Hinterziehung u.a. von Gewerbesteuer der KG für die Jahre 1966 bis 1972 rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid vom 13. Juli 1984 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) gegenüber dem Kläger Hinterziehungszinsen fest. Auf den Einspruch des Klägers hin hob das FA am 30. August 1984 den Bescheid wieder auf, da es der Ansicht war, Schuldner der Hinterziehungszinsen sei die KG. Gleichzeitig erließ es gegen die GmbH als Rechtsnachfolgerin der KG einen inhaltsgleichen Zinsbescheid und nahm den Kläger wegen des Zinsbetrages gemäß § 71 der Abgabenordnung (AO 1977) in Haftung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 74
BFH/NV 1993 S. 74 Nr. 2
MAAAB-32932

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BFH, Urteil v. 20.05.1992 - III R 176/90 -nv-

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