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BFH Beschluss v. - II B 119/91

Im Verfahren zur Zwangsversteigerung zweier Eigentumswohnungen gab die A-GmbH das Meistgebot ab. Die Eigentumswohnungen waren mit Grundpfandrechten zugunsten der Klägerin belastet. Die Klägerin hatte mit der GmbH mit Wirkung zum 1. Januar 1987 am 7. April bzw. am 29. April 1987 einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen. Nach diesem Vertrag sollte die GmbH "im Rahmen entgeltlicher Geschäftsbesorgungen (§ 675 i.V.m. §§ 611 ff. BGB)" zur Rettung ausfallgefährdeter Forderungen der Klägerin, "insbesondere durch Mitbieten in Zwangsversteigerungsterminen, Ersteigerung des Beleihungsobjekts sowie durch dessen Verwaltung und Verwertung" im Auftrag der Klägerin tätig werden. Sie sollte dabei "die Grundstücke bzw. Rechte aus dem Meistgebot als vom Vertragspartner unabhängige Eigentümerin oder Berechtigte" erwerben. Die Klägerin war "von jeglicher Einflußnahme auf diese Grundstücke und Rechte sowie deren Verwertung ausgeschlossen". Eine Übertragung des Eigentums an von der GmbH erworbenen Objekten auf die Klägerin fand nach dem Vertrag nicht statt. Die GmbH erhielt die "für die Belegung des Meistgebots, die Ablösung vorhandener Belastungen und für Baumaßnahmen erforderlichen Mittel" zinslos zur Verfügung. Nach Abschluß des Auftrags war eines Endabrechnung zu erstellen. Darin war unter Berücksichtigung einer Vergütung und eines Aufwendungsersatzes sowie etwaiger Erträge aus der Objektverwaltung der Betrag der geretteten Forderungsteile zu ermitteln. Dieser war an die Klägerin abzuführen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 172
BFH/NV 1993 S. 172 Nr. 3
TAAAB-32866

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BFH, Beschluss v. 11.03.1992 - II B 119/91 -nv-

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