BFH Beschluss v. - IX B 33/04

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine sog. Überraschungsentsch.; NZB bei kumulativer Urteilsbegründung

Gesetze: FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Das Finanzgericht (FG) hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör schon deshalb nicht durch eine sog. Überraschungsentscheidung (§ 96 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—) verletzt, weil es —wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt— in seinem Schreiben vom auf das (BFHE 202, 514, BStBl II 2004, 403) hingewiesen hat. Der Kläger hat hierauf mit Schriftsatz vom zu diesem Urteil und zum (BFH/NV 2003, 748) Stellung genommen; zu einer umfassenderen rechtlichen Erörterung war das FG nicht verpflichtet (z.B. , BFH/NV 2002, 947).

Im Übrigen ist nach den unangefochtenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) die Klage selbst dann unbegründet, wenn hinsichtlich des hinzuerworbenen Miteigentumsanteils von der Zulässigkeit der Fortführung der Nutzungswertbesteuerung auszugehen wäre; denn es steht nicht fest, dass die als Anschaffungskosten geltend gemachten Beträge in voller Höhe für den Hinzuerwerb des Miteigentumsanteils aufgewendet wurden (Bl. 8 FG-Urteil). Gegen diese zweite selbständig tragende Begründung des FG-Urteils sind keine Zulassungsgründe vorgebracht worden (vgl. dazu z.B. , BFH/NV 2003, 1341).

2. Das FG hat nicht trotz des Fehlens eines wirksamen Verzichts ohne mündliche Verhandlung entschieden und dadurch einen Verfahrensverstoß begangen (s. dazu z.B. , BFH/NV 2002, 1330). Der im Erörterungstermin zu Protokoll erklärte Verzicht des Klägers enthielt keine Einschränkung.

3. Soweit der Kläger als Verfahrensmangel eine überlange Verfahrensdauer rügt, fehlt es an der Darlegung, worauf diese beruht und dass sie der Finanzverwaltung oder dem FG anzulasten ist (z.B. , BFH/NV 2004, 52, unter 2. e, m.w.N.).

Fundstelle(n):
NAAAB-32829