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BGH 28.10.1993 IX ZR 21/93

Bilanz; | Verjährung eines Schadensanspruchs gegen Abschlußprüfer (§ 168 AktG a. F., § 323 Abs. 5 HGB)

Hat ein Abschlußprüfer zu verantworten, daß in der Bilanz der AG ein in Wahrheit nicht bestehender Gewinn ausgewiesen wurde, beginnt die Verjährung des gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruchs erst mit dem Gewinnverwendungsbeschluß der Hauptversammlung. Das gilt auch dann, wenn die Aktien nahezu ausschließlich den Mitgliedern des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft gehören ().

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