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BFH Urteil v. - X R 154/90

Der verstorbene Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), Z, betrieb bis zum Jahre 1979 in . . . einen . . . einzelhandel. Zum 1. Juli 1979 übergab er diesen Betrieb mit allen Aktiven und Passiven mit Ausnahme des unbeweglichen Anlagevermögens seinem Sohn X, an den er das zurückbehaltene Gebäude für monatlich 800 DM verpachtete. Die Einkünfte hieraus erklärte er als solche aus "ruhendem Gewerbebetrieb". Für die vom Sohn übernommenen Verbindlichkeiten und die zu leistenden Pachtzahlungen wurde in Ergänzung zum Geschäftsübergabevertrag folgendes vereinbart:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 832
BFH/NV 1991 S. 832 Nr. 12
IAAAB-32754

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BFH, Urteil v. 03.07.1991 - X R 154/90 -nv-

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