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BFH Urteil v. - VII R 16/90

Für den Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im Oktober 1984 ein Personenkraftwagen (Fremdzündungsmotor) erstzugelassen, für dessen Halten das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt (FA) Kraftfahrzeugsteuer unter Anwendung eines Steuersatzes von 14,40 DM/100 ccm Hubraum festsetzte. Aufgrund des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung des schadstoffarmen Personenkraftwagens vom 22. Mai 1985 (BGBl I 1985, 784, BStBl I 1985, 211) wurde die Kraftfahrzeugsteuer neu festgesetzt, für die Zeit ab 1. Januar 1986 nach dem neuen Steuersatz von 18,80 DM/100 ccm für nicht schadstoffarme Personenkraftwagen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 488
BFH/NV 1992 S. 488 Nr. 7
XAAAB-32561

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BFH, Urteil v. 05.11.1991 - VII R 16/90 -nv-

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