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BFH Urteil v. - VII R 119/89

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb ein Handelsunternehmen. Er ließ im November und Dezember 1979 mehrere Sendungen von als "Sprühmagermilchpulver zu Futterzwecken - Milch in Pulverform . . . GZT 04.02 A II b 1" angemeldeten Waren zum Versand nach Italien abfertigen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA -) gewährte auf Antrag des Klägers Währungsausgleichsbeträge (WAB). Mit Bescheid vom . . . forderte das HZA vom Kläger . . . DM WAB mit der Begründung zurück, Ermittlungen der Zollfahndung hätten inzwischen ergeben, daß es sich bei den ausgeführten Waren größtenteils nicht um Magermilchpulver gehandelt habe, sondern um zubereitetes Milchpulver der Tarifst. 21.07 D II a 1 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT). Der Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 1983).

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 65
BFH/NV 1992 S. 65 Nr. 1
SAAAB-32554

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BFH, Urteil v. 08.01.1991 - VII R 119/89 -nv-

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