Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die ein Busreiseunternehmen betreibt, ist Halterin eines Kraftomnibusses, den sie - ohne Gestellung eines Fahrers - an die US-Streitkräfte vermietet hatte. Diese führten damit selbständig, ohne Einflußmöglichkeit seitens der Klägerin, ausschließlich Schülertransporte - Beförderungen zwischen Wohnorten und Lehranstalt - durch. Eine verkehrsrechtliche Genehmigung war nicht erteilt worden. Das beklagte und revisionsklagende Finanzamt (FA) erkannte zunächst die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 6 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1979 - überwiegender Linienverkehr - an, setzte jedoch später für die Zeit . . . Kraftfahrzeugsteuer fest, nachdem es zu der Auffassung gelangt war, daß die Vermietung des Fahrzeugs im ganzen keine kraftfahrzeugsteuerrechtlich begünstigte Verwendung darstelle. Daß die Verwendung für Schülerfahrten insgesamt überwogen hatte (mehr als 50 v. H.), wurde nicht in Zweifel gezogen.
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 696 BFH/NV 1992 S. 696 Nr. 10 DAAAB-32546
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