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BFH Urteil v. - VII K 5/91

Die beklagte Oberfinanzdirektion (OFD) erteilte der Klägerin verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) - Nr. . . . und Nr. . . . - über verschiedene Waren des Blumenhandels ("Banksia Hookerana", "Banksia Prionote", "Sternchen", "Knopfblumen", "Big Button [Eriocaulaceae]", "Statice tatarica", "Everlasting", "Banksia Baxterii", "Nitens", "Ti Tree White"), die sie sämtlich als (andere) "Blüten" der Unterposition 0603 9000 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zuordnete. Nach den Warenbeschreibungen in den vZTA handelt es sich teils um blütentragende Zweige (vZTA Nr. . . .), teils um blütentragende Halme oder Stengel bzw. Blütenstände (vZTA Nr. . . .), sämtlich geschnitten, getrocknet, zur Herstellung von Dekorationen, Gestecken, Sträußen bestimmt. Wegen des Vorliegens von "Blüten" bezog die OFD sich in allen Fällen auf Feststellungen des Instituts für Angewandte Botanik der Universität X. In den Begründungen der vZTA wird auf die maßgebenden Rechtsvorschriften sowie darauf verwiesen, daß auch blütentragende Zweige von Bäumen, Sträuchern und Büschen zu Position 0603 gehörten (in den vZTA Nr. . . . auf die Zugehörigkeit blütentragender Waren zu Position 0603 und den damit verbundenen Ausschluß von Position 0604). Der Einspruch der Klägerin, die die Position 0604 - Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- oder Zierzwecken - für zutreffend hält, wurde zurückgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, alle Erzeugnisse wiesen "Blüten" im botanischen Sinne auf; unerheblich sei, ob die Blüten bereits bestäubt seien, auch, in welchem Stadium der Befruchtung sie sich befänden. Blüten im zolltariflichen Sinne brauchten keine den Schnittblumen vergleichbare Auffälligkeit der Blüte aufzuweisen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 355
BFH/NV 1992 S. 355 Nr. 5
ZAAAB-32543

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BFH, Urteil v. 26.11.1991 - VII K 5/91 -nv-

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