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BFH Beschluss v. - VIII R 99/87

Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 (Klägerin zu 1), die X-KG, jetzt X-OHG, betreibt einen . . . betrieb. Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin zu 1 sind A und B. Sie wird von Z, einem Fachanwalt für Steuerrecht, Rechtsanwalt und Notar, steuerlich betreut. Dieser stellte namens der Klägerin zu 1 mit Schreiben vom 27. September 1983 den Antrag, die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 1982 bis zum 29. Februar 1984 zu verlängern. Diesem Antrag hat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) entsprochen. Anfang 1984 ordnete das FA bei der Klägerin zu 1 eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1979 bis 1981 an. Diese Außenprüfung hat bisher noch nicht begonnen, weil die Beteiligten einen Rechtsstreit darüber führen, ob das FA zu Recht die Prüfung an Amts Stelle angeordnet hat (Verwaltungsakt vom 30. Januar 1984) oder diese in den Büroräumen des steuerlichen Beraters und jetzigen Prozeßbevollmächtigten durchzuführen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 112
BFH/NV 1992 S. 112 Nr. 2
BAAAB-32525

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BFH, Beschluss v. 11.03.1991 - VIII R 99/87 -nv-

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