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BFH Urteil v. - VIII R 123/85

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG. Sie ermittelt ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr für den Zeitraum 1. Juli bis 30. Juni. Gesellschafter der Klägerin sind Mitglieder der Familienstämme X und Z je zur Hälfte. Komplementäre der Klägerin sind A. X. und B. X. Da im Jahre 1970 ein Mitglied des Stammes X, die Kommanditistin B (Hafteinlage 45 000 DM) ausscheiden wollte, setzte sich A. X. dafür ein, daß der Stamm X diesen Anteil erwirbt, damit die Beteiligungsverhältnisse der beiden Familienstämme auch weiterhin je 50 v. H. an der Klägerin betragen. Gleichzeitig entschloß er sich, seine beiden minderjährigen Kinder C. X. und D. X. mit in die Klägerin aufzunehmen. Zu diesem Zweck nahm er bei der Sparkasse Y ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 220 000 DM auf. Die Mittel aus diesem Darlehen überließ er seinen Kindern zum Erwerb des Kommanditanteils der ausscheidenden Gesellschafterin, und zwar in Höhe von insgesamt 160 000 DM als zinsfreies Darlehen und in Höhe von insgesamt 60 000 DM als Schenkung. C. X. und D. X. kauften und erwarben mit Wirkung vom 1. Juli 1970 durch notariell beurkundeten und vormundschaftsgerichtlich genehmigten (Beschluß des Amtsgerichts vom 7. August 1970) Vertrag vom 5. Juni 1970 den Kommanditanteil der ausscheidenden Gesellschafterin zum Kaufpreis von etwa 220 000 DM in der Weise, daß jeder mit je 22 500 DM Hafteinlage selbständiger Kommanditist der Klägerin wurde. A. X. übernahm dabei gegenüber der Verkäuferin die selbstschuldnerische Bürgschaft für den Kaufpreiseingang. Außerdem verpflichtete sich A. X. seinen Kindern C. X. und D. X. gegenüber zur Zahlung des Kaufpreises. Weiterhin wurde vereinbart, daß die zinslosen Darlehen von je 80 000 DM nur durch Abführung der tatsächlichen Gewinne aus den übertragenen Anteilen zu tilgen sind, und daß die Tilgungspflicht ruht, wenn keine Gewinne erzielt werden. Zur Sicherstellung der Ansprüche aus dem Darlehen verpfändeten C. X. und D. X. ihre Kommanditanteile an ihren Vater. Außerdem bevollmächtigten sie ihn unter Befreiung von der Vorschrift des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), bis zur Rückzahlung der gewährten Kaufpreisdarlehen, in jedem Falle jedoch bis zur Erreichung des 21. Lebensjahres des betreffenden Vollmachtgebers, für sie auf Gesellschafterversammlungen die Beteiligungsrechte wahrzunehmen und namentlich das Stimmrecht auszuüben. Die Vollmacht gab nicht die Befugnis zur Übertragung oder Belastung der Anteile. Mit Wirkung vom 1. Juli 1975 schied C. X. wieder aus der Klägerin aus. Sie übertrug ihren Kommanditanteil auf ihren Vater.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 46
BFH/NV 1992 S. 46 Nr. 1
KAAAB-32493

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BFH, Urteil v. 13.03.1991 - VIII R 123/85 -nv-

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