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BFH Beschluss v. - VII B 58/91

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) forderte den Geschäftsführer der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) auf und setzte Termin auf den . . . 1989 an. Die nach erfolgloser Beschwerde dagegen erhobene Klage nahm die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zurück. In dem im Juni 1990 eingereichten Vermögensverzeichnis trug die Antragstellerin als Außenstände "Diverse nicht mehr beitreibbare Forderung(en), teilweise tituliert" ein. Das FA bat erfolglos um Einreichung einer Debitorenliste und wies darauf hin, daß es anderenfalls das Amtsgericht um Anordnung der Haft ersuchen müsse. Das Amtsgericht erließ im August 1990 auf Ersuchen des FA einen Haftbefehl. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landgericht . . . mit Beschluß vom . . . Oktober 1990 als unbegründet zurück.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 519
BFH/NV 1992 S. 519 Nr. 8
XAAAB-32480

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BFH, Beschluss v. 12.06.1991 - VII B 58/91 -nv-

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