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BFH Beschluss v. - VII B 33/91

Kurz nach Übernahme eines Milchviehbetriebes durch die Kläger und Beschwerdeführer - Kläger - am 1. Juli 1982 stellten diese die Milchkuhhaltung und Milchvermarktung ein, nach ihren Angaben nur vorübergehend und daher ohne Beteiligung an der gemeinschaftsrechtlichen Nichtvermarktungsaktion. Nach Einführung der Milchgarantiemengenregelung wurde den Klägern mangels Milchanlieferung im Basisjahr 1983 für den übernommenen Betrieb keine Referenzmenge zugeteilt. Sie beantragten später bei dem zuständigen Landwirtschaftsamt die Zuerkennung einer spezifischen Referenzmenge als ehemalige Nichtvermarkter. Eine entsprechende Bescheinigung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung - MGVO - lehnte das Amt ab, weil die Kläger seinerzeit keine Nichtvermarktungsprämie beantragt hätten. Dieser Bescheid ist bestandskräftig. Mangels einer Bescheinigung sah sich auch das beklagte Hauptzollamt - HZA - außerstande, den Klägern eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 286
BFH/NV 1992 S. 286 Nr. 4
MAAAB-32475

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BFH, Beschluss v. 25.06.1991 - VII B 33/91 -nv-

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