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BFH Urteil v. - IV R 96/90

In ihren Einkommensteuererklärungen 1975 bis 1978 machten die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihr im Jahre 1983 verstorbener Ehemann bei der Zusammenveranlagung Verluste aus einem landwirtschaftlichen Anwesen geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ließ den Verlust nicht zum Ausgleich mit den anderen Einkünften zu. Daraufhin legte der Ehemann der Klägerin gegen die Einkommensteuerbescheide 1975 bis 1977 Einsprüche ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerabschlußzahlungen. Gegen den Einkommensteuerbescheid 1978 legten die Klägerin und ihr Ehemann Einspruch ein und beantragten ebenfalls Aussetzung der Vollziehung. Die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide wurde vom FA mit Bescheiden vom 6. März und 15. Juni 1981 ausgesetzt. Im Betreff des Aussetzungsbescheides für die Jahre 1975 bis 1977 vom 6. März 1981 war als Steuerpflichtiger die Firma des Ehemannes, im Betreff des Aussetzungsbescheides 1978 der Ehemann als Steuerpflichtiger bezeichnet. Nach bestandskräftigem Abschluß des Einspruchsverfahrens gegen die Steuerbescheide 1975 bis 1978 durch Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 1985 setzte das FA mit Bescheid vom 4. April 1985 Aussetzungszinsen gemäß § 237 der Abgabenordnung (AO 1977) gegen die Klägerin fest. Der Bescheid war adressiert an "Frau . . . für Herrn und Frau . . . und . . .". Hinsichtlich der Erfolglosigkeit der Einsprüche wurde in dem Zinsbescheid auf die Einspruchsentscheidung in der Einkommensteuersache vom 15. Januar 1985 verwiesen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 506
BFH/NV 1992 S. 506 Nr. 8
UAAAB-32335

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BFH, Urteil v. 28.11.1991 - IV R 96/90 -nv-

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