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BFH Urteil v. - IV R 221/85

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger betreibt ein Baugeschäft. Der Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Im Jahre 1972 schloß der Kläger private Lebensversicherungen ab. Die Versicherungsbeiträge wurden über das betriebliche Kontokorrentkonto des Klägers bezahlt. Im Jahre 1973 gewährte der Kläger der Klägerin ein Darlehen über . . . DM zur Finanzierung eines Bauvorhabens der Klägerin. Der Kläger hatte sich die Darlehensmittel durch Erhöhung seines Kontokorrentkredits verschafft. Der Kläger zog die auf seine Kontokorrentschuld entfallenden Schuldzinsen in den Streitjahren (1975 und 1976) als Betriebsausgaben ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 447
BFH/NV 1992 S. 447 Nr. 7
FAAAB-32327

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BFH, Urteil v. 31.01.1991 - IV R 221/85 -nv-

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