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BFH Beschluss v. - IV B 21/91

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, vermietete in den Streitjahren mehrere Grundstücke und Gebäude an ihre Komplementär-GmbH. Diese betrieb auf den Grundstücken Alten- und Pflegeheime, die, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nach § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) von der Gewerbesteuer befreit sind. Gesellschafter der KG sind außer der GmbH als einziger Komplementärin und Geschäftsführerin die Eheleute X und Y sowie deren Sohn Z als Kommanditisten. X, Y und Z sind alleinige Gesellschafter und jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der GmbH. Die GmbH war am Gesellschaftsvermögen der KG nicht beteiligt und erhielt Aufwendungsersatz und eine Haftungsvergütung in Höhe von 3 v. H. ihres haftenden Kapitals.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 333
BFH/NV 1992 S. 333 Nr. 5
SAAAB-32314

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BFH, Beschluss v. 30.09.1991 - IV B 21/91 -nv-

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