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BFH Beschluss v. - IV B 135/90

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) ist selbständig tätiger Rechtsanwalt in A. Das Finanzamt (FA) A hat mit Verfügung vom 16. Februar 1990, die an den Beschwerdeführer gerichtet war, gemäß § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) eine Außenprüfung angeordnet und als Prüfungsgebiete bzw. Prüfungszeiträume die Umsatzsteuer 1986 bis 1988, die Einkommensteuer 1986 bis 1988 und die Vermögensteuer 1986 bis 1988 festgelegt. Gemäß § 195 Satz 2 AO 1977 hat es das FA B (Antragsgegner und Beschwerdegegner) mit der Durchführung der Außenprüfung beauftragt. Das beauftragte FA B hat nach erfolglosem Versuch einer telefonischen Terminabsprache mit Verfügung vom 22. März 1990 dem Beschwerdeführer den Prüfungsbeginn mit dem 26. April 1990 bekanntgegeben und den vorgesehenen Prüfer namentlich benannt (Zustellung durch Postzustellungsurkunde - PZU -).

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 509
BFH/NV 1992 S. 509 Nr. 8
EAAAB-32310

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BFH, Beschluss v. 26.08.1991 - IV B 135/90 -nv-

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