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BFH Urteil v. - II R 70/90

Der am . . . 1979 verstorbene W hinterließ zwei auf seinen Namen lautende Sparguthaben bei der Sparkasse in L. Die Guthaben sollten aufgrund der Vereinbarungen von W mit der Sparkasse im Fall des Ablebens des W an seine Mutter, die Klägerin, nach dem Stand vom Todestag ausgezahlt oder übertragen werden. Die Konten sind nach dem Tod des W auf die Klägerin übergegangen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 40
BFH/NV 1992 S. 40 Nr. 1
OAAAB-32256

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BFH, Urteil v. 06.02.1991 - II R 70/90 -nv-

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