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BFH Beschluss v. - III R 86/89

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist verheiratet und hat drei Kinder. Er ist außerdem Vater einer im Jahre 1969 geborenen nichtehelichen Tochter (T), die bei ihrer Mutter und deren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt im Ausland lebt. Im Streitjahr 1984 wandte der Kläger 3 340 DM für den Unterhalt seiner Tochter auf. Daneben haben auch die Mutter und die Großeltern des Kindes - teilweise in Form von Sachzuwendungen - Unterhaltsleistungen in Höhe von mindestens 6 000 DM erbracht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 153
BFH/NV 1992 S. 153 Nr. 3
JAAAB-32223

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BFH, Beschluss v. 14.06.1991 - III R 86/89 -nv-

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