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BFH Urteil v. - III R 11/90

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein Unternehmen. Im Streitjahr 1986 schaffte sie einen Mercedes-Benz 300 TE an. In dem Fahrzeug wurden durch eine Werkstatt die hintere Sitzbank ausgebaut sowie die Rückenlehne umgeklappt und nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) mit dem Fahrzeugboden fest verschweißt. Ausweislich des Fahrzeugscheins ist das Fahrzeug als Lastkraftwagen (Lkw) zugelassen. Im Fahrzeugschein ist dazu vermerkt "Hintere Sitzlehne umgeklappt und verplombt". Die Rückrüstung des Fahrzeugs würde nach Auskunft der Daimler-Benz-Werkstatt ca. 300 DM kosten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 838
BFH/NV 1991 S. 838 Nr. 12
SAAAB-32191

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BFH, Urteil v. 22.02.1991 - III R 11/90 -nv-

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