Die Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte zu dem beim Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahren gegen das Finanzamt für Erbschaftsteuer und Verkehrsteuern in . . . (FA) Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) gestellt, den das FG durch Beschluß vom . . . zurückgewiesen hat. Im Anschluß an ein Telefongespräch des damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit dem Vorsitzenden des entscheidenden Senats des FG, in dem sich der Prozeßbevollmächtigte über den Beschluß beklagte, lehnte die Klägerin den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Ablehnungsgesuch wurde durch Beschluß vom . . . vom FG zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 518 BFH/NV 1992 S. 518 Nr. 8 IAAAB-32138
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