Der Kläger erhielt mit notariell beurkundetem Vertrag vom 14. Januar 1982 von seiner Mutter in vorweggenommener Erbfolge ein Einfamilienhaus-Grundstück übertragen. Der Kläger übernahm die den Grundbesitz betreffenden Verbindlichkeiten aus den im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechten, deren Wert sich auf . . . DM belief. Gleichzeitig räumte er seiner Mutter an den gesamten Räumen des Einfamilienhauses (Gesamtwohnfläche 96 qm) ein lebenslanges dingliches Wohnrecht ein, dessen Ausübung unentgeltlich sein sollte. Das Wohnrecht wurde im Grundbuch eingetragen. In einer von der Mutter des Klägers unterzeichneten "Zusatzvereinbarung zum Notarvertrag vom 14. Januar 1982" gestattete diese dem Kläger, "alle Räumlichkeiten des Hauses X-Straße mit Ausnahme meines Zimmers zu nutzen. Die Küche und das Bad des Hauses stehen der gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung".
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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