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BFH Urteil v. - V R 55/87

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) meldete für das zweite Kalendervierteljahr 1985 steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 3 900 DM und zugleich abziehbare Vorsteuerbeträge von 8 016,71 DM an. Die angemeldeten Umsätze ergaben sich (nur) aus der Vermietung eines Pkw zu einem Mietentgelt von 1 300 DM/Monat. Bis zum 31. Dezember 1985 vermietete die Klägerin den Pkw ihrem Bruder, der im Streitjahr einen Gewerbebetrieb unterhielt. Das Fahrzeug wurde am 2. April 1985 in dessen Namen zugelassen. Der Vorsteuerbetrag ergab sich nach den Feststellungen aus der "an die Klägerin" gerichteten Rechnung der . . . für den Pkw und für dessen Überstellung. Diese Rechnungen trugen zusätzlich den Vermerk: "best. f. Fa. F & Co." bzw. "Versand an: Fa. F & Co.". An dieser Firma war die Klägerin mit 10 v. H. des Stammkapitals beteiligt. Ab Januar 1986 vermietete die Klägerin den Pkw an diese Gesellschaft. Die Klägerin finanzierte den Erwerb des Pkw durch ein Darlehen einer Bank in Höhe von . . . DM zu einem Zinssatz von . . .v. H. Darlehensnehmerin war die Klägerin. Die Bank erhielt des Pkw zur Sicherheit übereignet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 129
BFH/NV 1991 S. 129 Nr. 2
CAAAB-32033

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BFH, Urteil v. 29.03.1990 - V R 55/87 -nv-

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