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BFH Urteil v. - V R 124/84

An der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - einer KG - waren in den Streitjahren 1974 und 1975 S als persönlich haftender Gesellschafter und seine beiden minderjährigen Kinder als Kommanditisten beteiligt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) vertrat nach einer Betriebsprüfung die Auffassung, in den Streitjahren habe keine Mitunternehmerschaft zwischen S und seinen Kindern bestanden, sondern S habe das Unternehmen als Einzelunternehmer betrieben. Das FA hob mit Schreiben vom 29. Juli 1980 (bekanntgegeben an S) die gegen die Klägerin gerichteten, bestandskräftigen (geänderten) Umsatzsteuerbescheide 1974 und 1975 vom 3. März 1980 auf. Mit Steuerbescheiden vom gleichen Tage setzte das FA die bisher von der Klägerin geschuldete Umsatzsteuer für 1974 und 1975 gegenüber S fest. Gegen die Aufhebung und gegen die Steuerbescheide legten S und die Klägerin in gemeinsamen Schreiben vom 31. Juli und 7. August 1980 Einspruch ein, ohne diesen zu begründen. Das FA setzte durch Aktenvermerk vom 3. April 1981 gemäß § 363 der Abgabenordnung (AO 1977) die Entscheidung über die Rechtsbehelfe bis zur Erledigung des Rechtsstreits betreffend die (negativen) Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 1974 und 1975 aus.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 722
BFH/NV 1990 S. 722 Nr. 11
IAAAB-32018

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BFH, Urteil v. 15.02.1990 - V R 124/84 -nv-

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