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BFH Urteil v. - VI R 178/85

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) kürzte bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1978 für die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) die geltend gemachten Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und erkannte Anschaffungskosten einer Schreibmaschine und Kosten einer Studienreise nach . . . nicht als Werbungskosten an. Hierauf wies das FA in einer Anlage zum Bescheid vom 22. November 1979 hin.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 140
BFH/NV 1991 S. 140 Nr. 3
SAAAB-31984

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BFH, Urteil v. 24.08.1990 - VI R 178/85 -nv-

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