Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) beantragte beim Beklagten und Revisionskläger (Bayer. Staatsministerium der Finanzen - Staatsministerium -), ihm die verbindliche Auskunft mit dem Inhalt zu erteilen, daß er die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung . . . erfülle. Das Staatsministerium machte dem Kläger die verbindliche Auskunft des Zulassungsausschusses vom . . . bekannt, wonach er die Voraussetzungen für eine Prüfungszulassung für die Steuerberaterprüfung . . . nicht erfülle, weil eine während des juristischen Vorbereitungsdienstes in der Zeit vom . . . für die Dauer von wöchentlich 25 bis 30 Stunden ausgeübte Tätigkeit bei der . . . Treuhand AG nicht als berufspraktische Tätigkeit im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) anerkannt werden könne. Denn diese Tätigkeit sei vom Präsidenten des Oberlandesgerichts (OLG) nur als Nebentätigkeit mit 15 Wochenstunden genehmigt gewesen.
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 272 BFH/NV 1991 S. 272 Nr. 4 DAAAB-31950
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