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BFH Urteil v. - VII R 75/89

Der Kläger hat seinen Erstattungsanspruch aus dem Lohnsteuer-Jahresausgleich 1982 an die Firma K abgetreten. Die dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) übersandte Abtretungsanzeige enthält keine Angaben zum Abtretungsgrund. Das FA überwies den Erstattungsbetrag auf das in der Abtretungsanzeige angegebene Konto der Firma K. Es lehnte mit Schreiben vom 12. September 1985 den Antrag des Klägers auf Auszahlung des Erstattungsbetrages an sich selbst mit der Begründung ab, daß der Abtretende nach § 46 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO 1977) die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen müsse. Am 19. September 1985 legte der Kläger gegen die Ablehnung der Auszahlung das "zulässige Rechtsmittel" ein, worüber nicht entschieden wurde. Das FA teilte dem Vertreter des Klägers im Dezember 1986 mit, daß für zahlreiche ähnlich gelagerte Fälle Abrechnungsbescheide erlassen würden, und regte die Rücknahme der Beschwerde an. Mit Abrechnungsbescheid vom 24. Juli 1987 führte das FA aus, daß der Erstattungsbetrag aufgrund einer dem FA vorliegenden Abtretungsanzeige mit befreiender Wirkung auf das in der Anzeige benannte Konto gezahlt worden sei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 604
BFH/NV 1991 S. 604 Nr. 9
OAAAB-31942

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BFH, Urteil v. 24.07.1990 - VII R 75/89 -nv-

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