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BFH Urteil v. - VII R 113/88

Der Kläger und Revisionskläger war wie sein Sohn H Komplementär der X-KG, die sich mit dem An- und Verkauf von Spirituosen befaßte; bei ihr angestellt war der (zweite) Sohn des Klägers, R. Zwischen der KG und V bestanden im Jahre 1974 Geschäftsbeziehungen. Nach Feststellungen der Zollfahndung lieferte V, unter falschem Namen bzw. für nicht bestehende Unternehmen auftretend, 1974 Spirituosen an die KG, die im inländischen Trinkbranntweinherstellungsbetrieb der Ehefrau des V durch einfaches Zusetzen von Wasser und Essenzen aus über die DDR - durch Z - eingeschmuggeltem Sprit hergestellt worden waren: letzteres - die Herstellung aus Schmuggelsprit - sei dem Kläger als Komplementär bekannt gewesen. Der Kläger wurde vom Landgericht wegen Steuerhinterziehung, begangen durch unberechtigten Vorsteuerabzug der in den Rechnungen des V ausgewiesenen Umsatzsteuer, rechtskräftig verurteilt. Ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen Hinterziehung von Eingangsabgaben wurde wegen Verjährung eingestellt. Z wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts wegen Steuerhinterziehung (Schmuggel) verurteilt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 650
BFH/NV 1991 S. 650 Nr. 10
TAAAB-31910

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BFH, Urteil v. 06.11.1990 - VII R 113/88 -nv-

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