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BFH Urteil v. - VII R 106/87

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) als Geschäftsführer einer in Konkurs geratenen GmbH für Lohn- und Umsatzsteuerschulden der Gesellschaft in Haftung genommen. Der Haftungsbescheid wurde bestandskräftig. Mit Schreiben . . . beantragte der Kläger den Erlaß der noch nicht getilgten Umsatzsteuerhaftungsschuld, die er mit . . . DM bezifferte, zuzüglich Säumnis- und Verspätungszuschlägen. Zur Begründung seines Antrags führte der Kläger aus, daß er den größten Teil seiner Haftungsschulden getilgt habe und die Restschuld aufgrund seines derzeit niedrigen Einkommens niemals würde tilgen können. Da der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung seine Vermögensverhältnisse nicht dargelegt hatte, lehnte das FA den Erlaßantrag hinsichtlich der Umsatzsteuer ab. Über den Antrag auf Erlaß der Säumniszuschläge ist noch nicht entschieden worden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 509
BFH/NV 1991 S. 509 Nr. 8
SAAAB-31906

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BFH, Urteil v. 30.10.1990 - VII R 106/87 -nv-

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