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BFH Beschluss v. - VIII S 4/90

Durch Beschluß vom 19. Oktober 1989 VIII R 49/89 hat der erkennende Senat die Revision des Klägers gegen das Urteil des FG vom 18. Januar 1989 als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens wurden Rechtsanwalt S auferlegt, da dieser für den Kläger Revision eingelegt hatte, aber der Aufforderung der Geschäftsstelle des Senats, bis zum 28. August 1989 eine Prozeßvollmacht für das Revisionsverfahren zu übersenden, nicht nachgekommen war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 393
BFH/NV 1991 S. 393 Nr. 6
JAAAB-31893

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BFH, Beschluss v. 22.01.1990 - VIII S 4/90 -nv-

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