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BFH Urteil v. - VIII R 34/88

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) veräußerte am 30. April 1980 seinen Anteil an einem gewerblichen Unternehmen, für dessen Erwerb er einen Ratenkredit in Höhe von 30 000 DM mit einer Laufzeit von 72 Monaten bei der X-Bank AG aufgenommen hatte. Den Veräußerungserlös verwendete er nicht zur Ablösung des betrieblichen Darlehens, sondern legte ihn in Wertpapieren an. Nachdem der Kläger die Kreditzinsen zunächst als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemacht hatte, begehrte er nach erfolglos gebliebenem Einspruchverfahren mit der Klage, die Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte aus, die Verwendung der Darlehensmittel sei nachträglich geändert und zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen eingesetzt worden. Der Verkaufserlös sei lediglich ein Ersatz für den zuvor gehaltenen Geschäftsanteil. Da dieser zum Erwerb der Wertpapiere verwendet worden sei, seien die Schuldzinsen durch die neue Einkunfstquelle veranlaßt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 593
BFH/NV 1991 S. 593 Nr. 9
LAAAB-31875

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BFH, Urteil v. 18.12.1990 - VIII R 34/88 -nv-

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