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BFH Beschluss v. - VII B 5/89

Der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) erhob beim Finanzgericht (FG) Klage mit der Bitte "um einen möglichst nahen Verhandlungstermin", in dem er beantragen werde, den Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -) vom über die Festsetzung von Vollstreckungskosten in Höhe von 480 DM und die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben. Das FG entschied über die Klage nach Art. 3 § 5 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) ohne mündliche Verhandlung und wies sie ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 588
BFH/NV 1990 S. 588 Nr. 9
YAAAB-31823

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BFH, Beschluss v. 16.01.1990 - VII B 5/89 -nv-

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