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BFH Beschluss v. - V B 174/89

In einem beim Finanzgericht (FG) noch anhängigen Anfechtungsverfahren ist streitig, ob der Klägerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die einen Immobilienfonds betrieb, bei der Umsatzsteuerfestsetzung für 1984 abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von . . . DM zustehen (gegenüber einem Umsatzsteuerbetrag in Höhe von . . . DM aus erklärten steuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von . . . DM). Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte die Vorsteuerbeträge nicht als abziehbar an mit der Begründung, der über das von der Klägerin errichtete Objekt geschlossene Mietvertrag sei nicht als durchgeführt anzusehen, weil die Mieterin tatsächlich keine Mieten habe zahlen müssen, es sich also nur um eine unentgeltliche Überlassung von Grundbesitz zur Nutzung (Grundstücksleihe) gehandelt habe.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 246
BFH/NV 1991 S. 246 Nr. 4
MAAAB-31746

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BFH, Beschluss v. 15.03.1990 - V B 174/89 -nv-

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